ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Grundlagen der Zusammenarbeit

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Agentur Warter & Partner,
Bernhard Warter, Steinweg 8, 6433 Oetz (in der Folge „AWP “ genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten – sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen – der AWP und seiner Kunden festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.

2. Der Tätigkeit der AWP liegt in der Regel eine Vereinbarung (Auftrag) mit dem Kunden zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Honorar beinhaltet.

3. Bei der Erstellung von Angeboten geht die AWP von einer straffen Projektabwicklung aus. Um ungeplante Mehrkosten und nicht kalkulierten Mehraufwand zu vermeiden, ist vom Kunden ein Ansprechpartner zu nominieren, der über die für die Zusammenarbeit erforderliche Entscheidungsbefugnis und Kompetenz verfügt.

4. Zur Sicherstellung der Ergebnisqualität gehen wir davon aus, dass der Kunde mit der Beauftragung der AWP auch die notwendige Kompetenz einräumt, wesentliche designerische Entscheidungen selbst zu treffen. Ist der Kunde mit einer derartigen Entscheidung nicht einverstanden, hat er das Recht vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind nach Aufwand zu vergüten. Darüber hinausgehende Kompetenzen, Rollen- und Entscheidungsbefugnisse werden am Beginn der Zusammenarbeit klar geregelt und vereinbart.

5. AWP kann voraussetzen, dass jener Bedarf, der die Grundlage für die Beauftragung darstellt, allen relevanten Akteuren auf Kundenseite kommuniziert wird. Die Entscheidungsfindung über die Notwendigkeit von Corporate-Design- oder vergleichbaren Projekten und die dafür notwendige Einbeziehung aller maßgeblichen Entscheidungsträger ist Voraussetzung für und keinesfalls Teil des Auftrages. So betrachtet kann es nicht Aufgabe der AWP sein, nach einer Beauftragung Schlüsselpersonen auf Seiten des Kunden von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zu überzeugen.

6. Der Kunde sorgt dafür, dass der AWP auch ohne ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. In diesem Sinne sind Briefings exakt und ausreichend umfassend zu gestalten. Der aus unvollständigen oder aus nachträglich gegebenen Informationen resultierende Mehraufwand muss von AWP an den Kunden verrechnet werden.

7. Wir schätzen das kreative Potenzial, das sich in einem dynamischen Prozess der Zusammenarbeit ergeben kann, verweisen aber darauf, dass wir unseren Verträgen ausschließlich Kostenvoranschläge ohne ausdrückliche Gewährleistung für deren Richtigkeit zugrunde legen. Erweist sich daher insbesondere aus dieser Dynamik eine Überschreitung des Kostenvoranschlages, vor allem infolge Ausweitung des Auftrages oder des Leistungsumfanges, als unvermeidlich, so werden wir dies dem Kunden unverzüglich anzeigen. Will dieser die Kostenerhöhung nicht übernehmen, kann er unter angemessener Vergütung der von AWP bisher geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten.

8. AWP hat das Recht vom Auftrag zurückzutreten, wenn es den Eindruck gewinnt, dass die hier definierten Grundlagen der Zusammenarbeit seitens des Kunden nicht eingehalten werden und auch ein unternommener Versuch, diese Grundlagen wieder herzustellen, diesen Eindruck nicht beseitigt hat. In diesem Fall sind die bis dahin erbrachten Leistungen nach Aufwand zu vergüten. Für den Fall, dass den Kunden ein Verschulden trifft, hat dieser auch 50 % der beauftragten, unter Umständen aber noch nicht erbrachten Leistungen zu vergüten.

9. AWP ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Sollte der Kunde auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter oder Partner Wert legen, so ist dies schriftlich zu vereinbaren.

II. Geltungsbereich und Umfang des Auftrages

1. AWP arbeitet ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen dem Kunden und der AWP Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung (Auftrag) detailliert definiert. Der Auftrag enthält zumindest die Beschreibung der Leistung, die Höhe des Leistungshonorars und gegebenenfalls auch einen Zeitrahmen beinhaltend Zeitpunkte, zu denen AWP den Auftrag zu erfüllen bzw. der Kunde für die Projektabwicklung wesentliche Leistungen zu erbringen hat.

3. Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung.
Es sind dies vor allem:
• Nominierung eines zur Entscheidung befugten Ansprechpartners durch den Kunden
• ein vollständiges und umfassendes schriftliches Briefing (Protokoll)
• die zeitgerechte Beistellung für die Auftragsabwicklung benötigter Unterlagen
• zügige und zeitgerechte Entscheidungen des Kunden.

III. Ausführungs- und Lieferfristen

1. Um einen zügigen Projektablauf sicherzustellen, wird bei Auftragserteilung nach Möglichkeit ein Zeitrahmen vereinbart, der in Abhängigkeit vom Auftragsumfang Meilensteine, Erledigungstermine, Fristen wesentlicher Entscheidungen und von Lieferungen enthält.

2. Sollte innerhalb von vierzehn Tagen nach Übergabe des Werkes keine schriftliche Beanstandung durch den Kunden erfolgen, so gilt die Leistung als mängelfrei erbracht und abgenommen.

3. Die vereinbarten Fristen beginnen mit dem Tag der Beauftragung, sofern alle notwendigen Arbeitsunterlagen und Informationen vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Ist dies nicht der Fall, mit dem Tag der vollständigen Zurverfügungstellung.

IV. Entgeltlichkeit von Präsentationen

1. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt entsprechend der allgemein angeführten Stundenhonorarsätze.

2. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen und als Willenserklärung des Auftraggebers, einen Auftrag zur Ausführung der gewünschten Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben. Die Höhe des Präsentationshonorars ist frei vereinbar. Durch die Abhaltung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt. Vergibt der Auftraggeber oder Auslober eines Präsentationswettbewerbes nach erfolgter Präsentation keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an AWP oder an einen Präsentationsmitbewerber, steht der AWP das volle Gestaltungshonorar zu.

V. Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte

1. Das gesetzliche Urheberrecht der AWP an seinen Arbeiten ist unverzichtbar. Eine schriftliche Regelung der Werknutzungsbewilligung ist bei umfassenden Designarbeiten und speziell bei Corporate Design- bzw. Markenentwicklungen obligat.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen der AWP nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.

3. Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsbewilligungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder eingeräumt werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.

4. Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.

5. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.

6. Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine allfällige Archivierung erfolgt nach Vereinbarung (insbesondere über die Dauer).

7. Werden urheberrechtliche Leistungen der AWP über die vereinbarte Form, Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, der AWP hierfür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes.

8. Ist bei Auftragserteilung die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.

9. Werden von dritten Personen Ansprüche, gestützt auf urheber-, wettbewerbs-, marken- oder musterrechtliche Bestimmungen gegen den Auftraggeber erhoben, so ist die AWP umgehend hiervon in Kenntnis zu setzen. Eine Haftung seitens der AWP gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die auf Bestimmungen des Wettbewerbs-, Marken- oder Musterrechtes beruhen, wird hiermit generell ausgeschlossen. Es obliegt dem Auftraggeber selbst zu prüfen, ob er durch Nutzung der ihm überlassenen Produkte gegen Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes bzw. bestehende Muster- oder Markenrechte verstößt. Soweit Ansprüche urheberrechtlicher Natur gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, wird die Haftung der AWP auf den Fall des wissentlichen Eingriffes in fremde Urheber- oder verwandte Nutzungs- bzw. Leistungsschutzrechte beschränkt.

10. Bei der Beistellung von Daten, insbesondere Bilddaten, obliegt dem Kunden die Pflicht, auf eventuelle Rechte seitens Dritter (z. B. Fotografen) ausdrücklich hinzuweisen. Sind Bilddaten nicht eindeutig mit einem Copyright-Vermerk gekennzeichnet, geht AWP davon aus, dass die gesamten Rechte inkl. Werknutzungsrechte vom Auftraggeber geregelt wurden und dass die Rechte dafür beim Auftraggeber liegen.

11. AWP ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Firmenzeichens auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt. Zu PR-Zwecken darf AWP Entwürfe und ausgeführte Arbeiten in Verbindung mit dem Kundennamen publizieren.

VI. Verschwiegenheitspflicht

1. AWP behandelt alle Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.

2. AWP hält seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze an.

VII. Rücktrittsrecht

1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden der AWP ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.

2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden die AWP von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

3. Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung der AWP möglich. Im Fall eines Stornos sind die bis dahin erbrachten Leistungen nach Aufwand zu vergüten. Darüber hinaus hat der Kunde auch 50 % der beauftragten aber noch nicht erbrachten Leistungen zu vergüten.

VIII. Erfüllungsort und -zeit

1. Wenn nichts anderes vereinbart, erbringt die AWP seine Leistungen an ihrem Geschäftssitz.

2. AWP ist bemüht, eine allenfalls vertraglich vereinbarte Lieferzeit einzuhalten. Hingewiesen wird allerdings darauf, dass die Projektabwicklung vielfach davon abhängig ist, dass der Kunde selbst Informationen oder Unterlagen beibringt, kompetente Ansprechpartner namhaft macht bzw. Entscheidungen trifft. AWP lehnt daher jegliche Verantwortung dafür ab, dass Lieferfristen deshalb nicht eingehalten werden können, weil es an der für die Projektabwicklung erforderlichen engagierten und zügigen Mitarbeit eines Kunden mangelt.

IX. Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen

1. AWP hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.

2. Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen Honorarrichtlinien der Werbegrafikdesigner (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 32 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen:
> Kontakt und Konzeption
(Beratung, Rebriefing, Recherchen, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen)
> Layout und Präsentation
(Scribbles, Vorlayout, Layout, Muster, Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.)
> Recherche und Textarbeit
(Infosammlung, Überarbeitung beigestellter Inhalte, Redigieren von Texten, diverse Textrecherchen, etc.)
> Grafik und Reinzeichnung
(Grafische Gestaltung, Satzarbeiten bis zur Reinzeichnung und bis zur Produktionsfreigabe)
> Webdesign
(Layout, Screendesign, Datensammlung, Datenaufbereitung, Datenbereitstellung für Programmierung)
> Webprogrammierung
(Programmierung in verschiedenen Programmen HTML, Flash, Implementierung, etc.)
> Nebenleistungen
(Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Auftragsbearbeitung, Kalkulation/Produktion, Koordination, Produktionsüberwachung, Qualitätskontrolle, etc.)
> Werknutzungsart
(Copyright, Nutzungshonorar lt. gesetzlichen Bestimmungen)
> Nebenkosten
(Ausdrucke, Material, Muster, Reisespesen, etc.)
> Fremdleistungen durch Dritte

3. Die von AWP gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto Nr. 1.000.18.218 bei der RAIBA Vorderes Ötztal, Blz. 36291, zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten monatlich 1 % des Rechnungsbetrages ab Fälligkeit als Verzugszinsen vereinbart. Die aus dem Zahlungsverzug entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen sinngemäß.

4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist die AWP berechtigt nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.

X. Honorarhöhe

1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach der Honorarliste der AWP in der jeweils gültigen Fassung, welche bei AWP aufliegt, über das Internet abrufbar ist und über Verlangen jederzeit übermittelt wird.

XI. Haftung und Gewährleistung

1. AWP wird alle ihm erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht unter Wahrung der Interessen des Kunden ausführen. Der Kunde haftet für die zeitgerechte und vollständige Bereitstellung aller für die Leistung von AWP erforderlichen Informationen und Unterlagen.

2. AWP haftet nur für Vorsatz und grobes Verschulden. Die Beweislast dafür, dass Vorsatz oder grobes Verschulden vorliegt, liegt beim Kunden. Der Höhe nach ist der von AWP zu leistende Schadenersatz mit der Auftragssumme des gegenständlichen Projektes begrenzt. Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben – spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis – gerichtlich geltend gemacht werden.

3. Erfüllt AWP eine Tätigkeit, die zum Schaden führt, unter Einschaltung eines Dritten und wird der Kunde hievon benachrichtigt, so gelten der AWP gegen den Dritten nach dem Gesetz und den Geschäftsbedingungen dieses Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche als dem Kunden abgetreten. AWP ist in diesem Ausmaß von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen des Kunden befreit.

4. Übernimmt AWP im Rahmen eines Auftrages die Produktionsüberwachung und Abnahme von Leistungen vom Kunden direkt beauftragter Dritter, so bezieht sich seine Tätigkeit ausschließlich auf fachlich-designerische Kriterien. Die allfällige Überwachung bzw. Prüfung bei Übernahme hinsichtlich anderer Kriterien ist vom Kunden selbst vorzunehmen.

5. Aus dem Titel der Gewährleistung kann der Kunde lediglich Verbesserung oder Preisminderung begehren. Andere Gewährleistungsbehelfe werden ausgeschlossen. Ein allfälliger Gewährleistungsanspruch muss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine einredeweise Geltendmachung infolge vorliegender Mängel wird ausgeschlossen.

6. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von AWP zu vertreten sind und diesem umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung.

7. Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw., falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.

XII. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

1. Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gelten die zwischen Vollkaufleuten geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.

2. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen, wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Innsbruck oder Silz vereinbart.

XIII Sonstiges

1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

Stand November 2008